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Satzung des Reit- und Fahrverein St. Leon e. V.
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§ 1.           Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reit- und Fahrverein St. Leon e.V. (RuFV) mit dem Sitz in St. Leon ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesloch unter VR 169 eingetragen. Die Gründung erfolgte im Jahre 1930 (genaues Datum ist nicht mehr feststellbar).

Der Verein ist Mitglied beim Badischen Sportbund, Reiterring Hardt 1949 e.V. und durch den Reiterbund Nordbaden e.V. Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrverein in Baden-Württemberg und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).
Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg.

§ 2.           Zweck und Aufgaben des Verein, Gemeinnützigkeit
1.        Der RFV St. Leon e. V. bezweckt:
1.1.    die Förderung des Sports und die Gesundheitsförderung aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
1.2.    die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen
1.3.    ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen;
1.4.    die Beachtung und Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden;
1.5.    die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und in den Verbänden;
1.6.    die Beachtung und Förderung des Natur- und Umweltschutzes
1.7.    die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
1.8.    die Förderung des Therapeutischen Reitens;
1.9.    die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2.        Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
3.        Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5.        Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
6.        Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vergl. § 17).

§ 3.           Erwerb der Mitgliedschaft
1.        Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, Personenvereinigungen, und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens zwölf Monate. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft bekannten und benötigten Personenbezogenen Daten per EDV für den Verein gespeichert werden, dies unter Beachtung der Datenschutzrechtlichen Vorgaben nach den BDSG. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stammmitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stammmitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
2.        Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3.        Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern/Vorständen und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehren-Mitglied/ Ehren-Vorstandschaft verleihen.
4.        Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Reiterring Hardt 1949 e.V., des Reiterbundes Nordbaden, des Landesverbandes und der FN. Die Mitglieder unterwerfen sich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.
5.        Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme von aktiven Mitgliedern und über die Höhe der Aufnahmegebühr.
6.        Ehrenvorstände und Ehrenmitglieder behalten alle Rechte der Mitglieder.
7.        Ehrenmitglieder sind frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres von der Zahlung der Jahresbeiträge befreit und haben ab diesem Zeitpunkt zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

§ 3a.       Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1.        Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
1.1.    die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,
1.2.    den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen
1.3.    die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
2.        Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3.        Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 4.           Beendigung der Mitgliedschaft
1.        Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
2.        Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zu 15. November des Jahres schriftlich kündigt (Austritt).
3.        Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- gegen § 3a dieser Satzung (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

§ 5.           Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.        Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht an allen Versammlungen teilzunehmen.
2.        Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht (ausgenommen gem. Jugendordnung) und sind nur mit Zustimmung des Vorstandes zur Versammlung zugelassen.
3.        Die Mitglieder sind verpflichtet:
- auf Beschluss des Vorstandes bei besonderen Vorhaben Arbeitsleistungen in angemessenem Umfang zu erbringen, bzw. diese finanziell auszugleichen;
- das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.
4.        Fühlt sich ein Mitglied aus irgend einem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückversetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu melden, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand schlichtet.

§ 6.           Geschäftsjahr, Beiträge und Einkünfte
1.        Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.        Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.        Beiträge sind im voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise und –zeitpunkt der Beiträge durch den Vorstand bestimmt.
4.        Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:
- a) Beiträgen der Mitglieder
- b) Einnahmen aus sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen
- c) freiwilligen Spenden
- d) sonstigen Einnahmen.

§ 7.           Organe
Die Organe des Vereins sind

- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Vereinsjugend

§ 8.           Mitgliederversammlung
1.        Möglichst im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen beantragt wird.
2.        Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch Bekanntgabe in den Gemeindenachrichten von St. Leon-Rot oder schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.
3.        Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4.        Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich und mit Begründung beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitgliedern beschließt.
5.        Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit: bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6.        Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmenübertragung ist nicht möglich. Jugendliche und Kinder haben kein Stimmrecht.
7.        Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ereignisse von Wahlen verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9.           Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über

- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
- die Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Beiträge
- die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und
- die Anträge nach §§ 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, § 8 Abs. 4 und § 14 dieser Satzung
Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 10.       Vorstand
1.        Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.
2.        Dem Vorstand gehören an
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Geschäftsführer
- der Schriftführer
- der Kassier
- der Jugendleiter (gem. Jugendordnung)
- bis zu acht weiteren Mitgliedern
- Ehrenvorsitzende, ehrenhalber, ohne Stimmrecht
3.        Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende sowie der Geschäftsführer, jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4.        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während einer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5.        Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6.        Es ist zulässig, daß ein Amt (außer Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende) mit einem anderen Amt vereinigt wird, wenn die Besetzung Schwierigkeiten macht.
7.        Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muß. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 11.       Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über

- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und
- die Führung der laufenden Geschäfte.
Der Vorstand verpflichtet sich, auf die Mitglieder einzuwirken, beim Reiten und Fahren im Gelände innerhalb Deutschlands
- die amtlichen Pferdenummernschilder (Kopfgestellnummern) zu verwenden, soweit diese vorgeschrieben sind,
- die Pferdenummernschilder (Kopfgestellnummern) des Pferdesportverbandes Baden-Württemberg zu verwenden, soweit keine amtlichen Pferdenummernschilder vorgeschrieben sind bzw. verwendet werden.

§ 12.       Kassenprüfung
1.        Die Kasse des Vereins wird zur ordentlichen Mitgliederversammlung von zwei Kassen- / Rechnungsprüfern geprüft. Sie erstatten in der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen die Entlastung des Kassiers.
2.        Die Kassen- / Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 13.       Vereinsjugend
1.        Zur Vereinsjugend gehören alle Mitglieder des Reit- und Fahrvereins St. Leon e.V. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Junioren und Voltigierer) und ist die Jugendorganisation des Vereins.
2.        Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig gem. einer Jugendordnung (JO) und im Rahmen der Satzung des Vereins.
3.        Die Jugendordnung muß von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesendenstimmberechtigten Mitgliedern beschlossen und von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern bestätigt. Werden.
4.        Der Jugendleiter ist Kraft Amtes im Vorstand des Vereins.

§ 14.       Wahlausschuss
Zur Durchführung von Wahlen wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Mitgliedern, gewählt. Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, die die Belange des Vereins kennen. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören.


§ 15.       Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.


§ 16.       Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitglieder nicht für die bei Turnieren und Trainingsstunden sowie sonstigen Vereinsaktivitäten etwa auftretenden Unfälle oder Diebstähle auf der Reitanlage. Der Unfall– und Haftpflichtschutz ist durch den Badischen Sportbund gewährleistet.


§ 17.       Auflösung
1.        Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2.        Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde St. Leon-Rot zur weiteren Verwendung im gemeinnützigen Sinne und im Interesse des Pferdesports zu.

§ 18.       Die Neufassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 19.       Vorstehende Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 21.03.2003. Sie ersetzt die bisherige Satzung, beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 07.05.1993.